§ 1 Name, Sitz, Rechtsstand

(1) Der Verein führt den Namen "Freundeskreis Maschinenbau an der Hochschule Landshut e.V.“
(2) Er hat seinen Sitz in Landshut.
(3) Der Verein hat die Rechtsform eines gemeinnützigen eingetragenen Vereins und ist ins Vereinsregister eingetragen.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft, Forschung, Informationsaustausch an der Hochschule Landshut mit Fokus auf Maschinenbau, insbesondere
a) für ihren kontinuierlichen Aufbau einzutreten,
b) Forschung und Lehre an der Fakultät zu fördern,
c) den Ideenaustausch zwischen Lehre, Forschung und Praxis zu pflegen,
d) die Zusammenarbeit mit anderen Fakultäten und Hochschuleinrichtungen zu fördern,
e) die Internationalisierung der Fakultät voranzutreiben,
f) Studienanfänger, Studierende und Vereinsmitglieder durch Kursangebote auf das Studium bzw. ihre berufliche Tätigkeit vorzubereiten und zu unterstützen,
g) die studentischen Aktivitäten in der Fakultät Maschinenbau zu fördern,
h) den Kontakt und Austausch mit ehemaligen Studierenden der Fakultät Maschinenbau zu unterstützen
i)sowie Kontakte zwischen den an der Fakultät vertretenen Wissenschaftsgebieten und den Anwendungsbereichen in Unternehmen anzuregen.
Dazu zählen auch die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben sowie die Unterstützung von Seminaren und Treffen, die der Vorbereitung dieser dienen.

§ 3 Gemeinnützigkeit/Vermögen

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Niemand darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft, Beitrag

(1) Die Mitgliedschaft können alle natürlichen und juristischen Personen sowie Vereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit erwerben.
(2) Der Eintritt ist schriftlich zu erklären. Der Vorstand entscheidet über den Eintritt; die Entscheidung des Vorstandes teilt der 1. Vorsitzende dem Antragsteller mit.
(3) Der Mitgliedsbeitrag wird in einer Beitragsordnung festgelegt. Sie wird durch die Mitgliederversammlung erlassen.
(4) Eine persönliche Haftung besteht für die Mitglieder des Vereins nicht. Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vermögen.

§ 5 Finanzmittel

(1) Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, öffentlichen Zuwendungen und Einnahmen aus der Vermögensverwaltung.
(2) Die Zuwendung von Mitteln an eine andere gemeinnützige Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke ist zulässig. Die Erfüllung des Vereinszweckes durch Mittelzuwendungen darf jedoch nicht überwiegen.
(3) Der Verein kann in den Grenzen des §58 der Abgabenordnung (AO) Gesellschaften gründen oder sich an solchen beteiligen, sofern dadurch die Anerkennung des Vereins als gemeinnützig nicht gefährdet wird.
(4) Die Prüfung der Kasse hat durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Rechnungsprüfer oder durch ein unabhängiges Büro zu erfolgen. Die Entscheidung hierüber trifft die Mitgliederversammlung.

§ 6 Ehrenmitglieder

Die Vorstandschaft kann Persönlichkeiten, die sich um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben, mit ihrer Zustimmung zu Ehrenmitgliedern ernennen.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch schriftlich erklärten Austritt oder durch Tod des Mitglieds.
(2) Die Vorstandschaft kann ein Mitglied aus dem Verein ausschließen, wenn es seine mitgliedschaftlichen Verpflichtungen, wie zum Beispiel die Beitragspflicht, verletzt hat, insbesondere wenn es Zwecken oder Grundsätzen des Vereins zuwidergehandelt hat.

§ 8 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. die Vorstandschaft.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet über
a) Satzungsänderungen
b) Auflösung des Vereins
c) Entlastung der Vorstandschaft
d) Wahl des 1. Vorsitzenden, seiner Stellvertreter sowie des Schriftführers und des Schatzmeisters
e) Bestellung der Rechnungsprüfung
f) Weisungen an die Vorstandschaft.
g) Ausgründungen von Gesellschaften (§5 Abs. 3)
h) Beitragsordnung
(2) Die Mitgliederversammlung nimmt außerdem den Jahresbericht (Tätigkeits- und Kassenbericht) entgegen.
(3) Sie wird vom 1. Vorsitzenden mit einer Ladungsfrist von wenigstens 10 Tagen einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn ein Zehntel der Mitglieder oder drei Mitglieder der Vorstandschaft das schriftlich beantragen. Die Einladung erfolgt per EMail. Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
(4) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Ladung beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(5) Von den Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift zu fertigen, in der insbesondere die Beschlüsse festgehalten sind. Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden und einem Schriftführer zu unterzeichnen.
(6) Die Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit durch Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmt ist. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit.

§ 10 Vorstandschaft

(1) Die Vorstandschaft besteht aus dem 1. Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, sowie dem Schriftführer und dem Schatzmeister. Die Mitgliederversammlung kann diese auf Antrag um weitere Vorstandsmitglieder erweitern. Die Vorstandschaft ist zuständig in allen Angelegenheiten, soweit nicht die Mitgliederversammlung entscheidet.
(2) Die Wahl der Mitglieder der Vorstandschaft und zweier Rechnungsprüfer erfolgt auf die Dauer von 2 Jahren. Die Vorstandschaft und die Rechnungsprüfung bleiben bis zur erfolgreichen Durchführung von Neuwahlen im Amt.
(3) Sie ist berechtigt, einen Geschäftsführer zu bestellen, der nur nach Weisung des Vorstands tätig wird und an den Sitzungen der Vorstandschaft beratend teilnimmt.
(4) Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche pauschale Aufwandsentschädigung für Vorstandsmitglieder beschließen.
(5) Die Sitzungen der Vorstandschaft werden nach Bedarf vom 1. Vorsitzenden, seinen Stellvertretern, dem Schriftführer oder dem Schatzmeister mit einer Ladungsfrist von 10 Tagen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Vorstandschaft ist bei ordnungsgemäßer Ladung beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Bei dringenden, unaufschiebbaren Angelegenheiten ist die Einberufung des Vorstandes innerhalb einer kürzeren Frist zulässig.
(6) Beschlüsse der Vorstandschaft werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit gefasst; ansonsten können sie auch im Umlaufverfahren gefasst werden.
(7) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1. Vorsitzenden und seinen Stellvertretern vertreten. Davon ist jeder allein vertretungsberechtigt. Sie bilden den Vorstand gem. § 26 BGB. Die Mitglieder der Vorstandschaft können sich bei den Sitzungen dieses Gremiums durch ein schriftlich bevollmächtigtes Vereinsmitglied vertreten lassen.

§ 11 Berater

Zu den Sitzungen der Vorstandschaft können fachkundige Berater beigezogen werden.

§ 12 Auflösung

(1) Beschlüsse zur Auflösung des Vereins können nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung gefasst werden. Sie bedürfen der Zustimmung von 3/4 aller stimmberechtigten Mitglieder.
(2) Kann eine Auflösung nicht beschlossen werden, weil weniger als 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder in der Mitgliederversammlung vertreten sind, so kann eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden. Diese Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder mit drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschließen. Hierauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
(3) Die Abwicklung der Auflösung des Vereins erfolgt durch die Vorstandschaft oder durch einen von der Vorstandschaft beauftragten Treuhänder.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vermögen des Vereins an eine von der Mitgliederversammlung im Benehmen mit dem Finanzamt zu bestimmende juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft, Forschung und Lehre (z.B. Hochschule Landshut)

§ 13 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 25. Oktober 2017 in Kraft.